Kosten der (privaten) Lebensführung können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkunftsarten berücksichtigt werden (§ 12 EStG ↗).
Zu diesen Kosten der Lebensführung zählen zum Beispiel:
- Kleidung, sofern es sich nicht explizit um Berufskleidung handelt
- Kosten der Lebensführung, auch wenn Sie auf Grund der gesellschaftlichen Stellung entstehen und dem beruflichen Fortkommen dienlich sein könnten
- Einkommensteuer
- Geldstrafen in einem Strafverfahren
vgl. auch außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben