Mit einer Unterbrechung in 1993 und 1994 wird der Solidaritätszuschlag (SolZ) nunmehr seit 1991 auf Basis des Solidaritätszuschlagsgesetzes ➚ (SolZG) erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer gemäß Artikel 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes ➚.
Der Solidaritätszuschlag steht in der Kritik, da er auf Basis des Grundgesetzes nur übergangsweise erhoben werden darf. Seit Jahren beschäftigen sich die Finanzgerichte nun schon mit diesem Thema. Mit dem Jahr 2021 sinkt die Zahl der Betroffenen, da der Freibetrag deutlich angehoben wird.