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Auch Nebenkosten zählen gemäß § 255 Absatz 1 HGB ➚ mit zu den Anschaffungskosten. Über das Maßgeblichkeitsprinzip gelten diese Ansätze auch für die steuerrechtliche Bewertung, sofern keine gesonderten Vorschriften gelten.
(siehe auch nachträgliche Anschaffungskosten, Abschreibungen)