Zahl des Monats März - 35

Zahl des Monats März – 35

Unsere Zahl des Monats im März: 35 – rund 35 Millionen Grundstücke, Häuser und Wohnungen müssen im Jahr 2022 für die Grundsteuer neu bewertet werden. In unserem Blog-Beitrag zur Grundsteuerreform haben wir bereits über die Änderungen sowie die Pflichten für Eigentümer informiert. Ziel ist eine gerechtere Erhebung der Grundsteuer. Auch wenn die Grundsteuer erst 2025 mit neuen Daten erhoben wird, löst sie aktuell schon eine große Welle der Neubewertungen aus. Diese werden nun in allen 16 Bundesländern durchgeführt. Schon dieses Jahr müssen Grundstücks- und Immobilienbesitzer die aktuellen Angaben zu ihrem Eigentum an die Finanzämter melden.

Was Eigentümer beachten müssen, um keine Sanktionen zu riskieren, lesen Sie in unseren „Four Steps“:

  1. Informationen der Behörden beachten

Eine öffentliche Bekanntmachung spricht alle Eigentümer indirekt an. In einigen Bundesländern werden diese auch persönlich zur Abgabe der Einheitswerterklärung aufgefordert. Einige Bundesländer haben bereits über die Umsetzungsschritte informiert.       

  1. Angaben für Ihr Bundesland prüfen

In den meisten Bundesländern gilt das „Bundesmodell“, bei dem Eigentümer mit 20 Werten die meisten Daten angeben müssen. Das Saarland und Sachsen verwenden eine andere Steuermesszahl. Ein individuelles Grundsteuermodell wenden dagegen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen an. Hier gelten dann andere Anforderungen an die Steuererklärung.

  1. Vorhandene Unterlagen durchschauen und ggf. neue Dokumente anfordern

Fehlende Dokumente können zeitaufwendig in der Beschaffung werden, daher bietet es sich an, vorhandene Unterlagen bereits jetzt bereitzulegen. Darunter fallen z.B. der Grundsteuerbescheid vom vergangenen Jahr, der Kaufvertrag und das Grundbuchblatt. Entscheidend für alle Angaben ist der Stand zum 1. Januar 2022.

Gut zu wissen: Der Bodenrichtwert ist online einsehbar unter: bodenrichtwerte-boris.de.

  1.  Abgabe der Einheitswerterklärung

Die Einheitswerterklärung soll ab dem 1. Juli 2022 elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden können. Die Frist läuft dann zum 31. Oktober 2022 ab.  

Sie möchten das Thema schnellstmöglich erledigen oder haben noch Fragen zur Vorgehensweise? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Beiträge im Blog:

Ergänzung vom 03.06.2022:

An Stelle von 35 Millionen sprechen einige Organisationen auch von 36 Millionen Grundstücken. Wer kennt die genaue Zahl?

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