Same procedure as every year, heißt es nicht nur beim Dinner for One, sondern auch zum Jahreswechsel im Steuerrecht. Wie immer haben sich viele Änderungen ergeben. Eine Auswahl der Änderungen stellen wir Ihnen hier vor:
Entfristung der Homeoffice-Pauschale
Die sogenannte Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag wird dauerhaft entfristet und der Maximalbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer
Beim „echten“ häuslichem Arbeitszimmer greift zukünftig ebenfalls eine Pauschale von 1.260 Euro. In der Folge sind keine Nachweise der tatsächlichen Kosten mehr erforderlich. Höhere Kosten kann nur geltend machen, wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, steigt im Jahr 2023 auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 ist bereits eine Anhebung auf 11.604 Euro beschlossen.
Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen
Beiträge zur Rentenversicherung sind ab 2023 voll von der Steuer absetzbar.
Erhöhung Kindergeld
Das Kindergeld wird einheitlich auf 250 Euro pro Monat und Kind steigen. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat. Der Betrag für das vierte und weitere Kinder bleibt unverändert.
Anhebung des Ausbildungsfreibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten und volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag
Zum 1. Januar 2023 wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht. Der Pauschbetrag wird pro Arbeitnehmer nur einmal berücksichtigt und gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse zusammen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht gekürzt, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig bestand.
Betrieb von Photovoltaikanlagen
Für Besitzer von Solaranlagen gibt in diesem Jahr viele Verbesserungen. Kleine Anlagen fallen aus der Einkommensteuerpflicht und auch für die Umsatzsteuer sind Entlastungen vorgesehen.
Anhebung AfA für Wohngebäude
Bei Wohngebäuden wird der lineare AfA-Satz für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, auf 3 Prozent erhöht. Für nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Gebäude verbleibt es bei einem linearen AfA-Satz von jährlich 2 Prozent. Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, können weiterhin mit 2,5 Prozent abgeschrieben werden.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Ab 2023 sollten juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen. Die Anwendung dieser Regelungen wurde – als Optionsmöglichkeit – nunmehr auf 2025 verschoben.