Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit vermeiden, aber wie?

Scheinselbstständigkeit ist nach wie vor ein kritisches Thema – sowohl für Selbstständige, Freelancer als auch deren Auftraggeber. Was versteht man unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit, welche Merkmale machen sie aus und welche Konsequenzen bringt sie mit sich? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Es gibt keine gesetzliche Definition von Scheinselbstständigkeit. Es bezeichnet aber ein Arbeitsverhältnis, das nach außen wie die Beauftragung eines Selbstständigen wirkt, aber tatsächlich einem festen Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer entspricht. Spätestens im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung wird festgestellt, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt und die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig zu behandeln ist.

Welche Merkmale sind typisch für Scheinselbstständigkeit?

Folgende Merkmale können Indizien für eine Scheinselbstständigkeit sein:

  • Weisungsgebundene Arbeitsleistungen
  • Erbringen regelmäßiger Leistungsberichte
  • Überwiegend feste Arbeitszeiten und fixierter Arbeitsplatz
  • Wegfall des selbstständigen Auftretens nach Außen
  • Verpflichtung zur Auftragsannehme gegenüber dem Auftraggeber
  • Fixierter Kundenstamm des Auftragnehmers durch Auftraggeber

Es kommt bei der Beurteilung immer auf den Einzelfall an.

Welche Konsequenzen hat eine Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit ist eine besondere Erscheinungsform der Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung. Daher hat sie auch strafrechtliche Auswirkungen. Eine Prüfung der Scheinselbstständigkeit kann vom Deutschen Rentenversicherung Bund, einem Arbeitsgericht, dem Finanzamt oder Sozialversicherungen durchgeführt werden.

Eine aufgedeckte Scheinselbstständigkeit, kann zu schwerwiegenden arbeits- und sozialrechtliche Folgen führen. Statt einer Selbstständigkeit liegt dann eine Arbeitnehmereigenschaft mit all den damit verbundenen Konsequenzen vor: Kündigungsschutz, Urlaub, Lohn, Sozialversicherungspflicht etc.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nachträglich zu entrichten. Er ist verpflichtet, sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zu begleichen, da keine rückwirkende Forderung an den Mitarbeiter möglich ist.

Wie kann Scheinselbständigkeit vermieden werden?

Vermeidung der Scheinselbstständigkeit

Unsere vier Beispiele zur Vermeidung der Scheinselbständigkeit müssen auf den Einzelfall bezogen betrachtet werden. Pauschale Aussagen sind dazu leider nicht möglich.

Auch eine Kapitalgesellschaft bietet keinen generellen Schutz

Selbst die gängige Alternative, an Stelle der Beauftragung von Einzelpersonen Ein-Personen-Kapitalgesellschaften zu beauftragen, bietet keine Rechtssicherheit. Im Terminbericht des Bundessozialgerichts (BSG) ⬈(PDF) wird ein Urteil vom 20.07.2023 (Az. B 12 BA 1/23 R) aufgeführt, in dem diese Gestaltung nicht anerkannt wurde. Das Gericht schreibt dazu:

Verpflichtet sich eine [Kapitalgesellschaft] gegenüber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber bedingen, sind ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Tätigkeit selbst ausführenden Gesellschafter-Geschäftsführer der [Gesellschaft] und dem anderen Unternehmen zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.

Ausländische Werkunternehmer auf Baustellen

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat in drei Verfahren festgestellt, dass Bauarbeiter mit einfachen Tätigkeiten nicht selbstständig tätig sind. Hintergrund war, dass die „Werkunternehmer“ im Wesentlichen ohne eigene Betriebsmittel im Wirkungsbereich des Auftraggebers tätig waren. Auch die geringen Deutschkenntnisse wurden so ausgelegt, dass kein eigenes unternehmerisches Angebot bestehe. In der Folge wurden die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht anerkannt und die Sozialversicherungspflicht, die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) angeordnet hatte, bestätigt.

Im Einzelfall kann auch der Vertrag herangezogen werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Juli 2025 entschieden ↗, dass ein Steuerfachangestellter mit „Buchführungsservice“, der im Umfang von 50 – 55 Stunden im Monat für eine Steuerkanzlei arbeitet und darüber hinaus weitere 18 Auftraggeber hat, in Bezug auf die Tätigkeit bei der Steuerkanzlei als selbstständig gilt. Zwar gab es Indizien, die für eine Eingliederung in den Betrieb des Steuerberaters sprachen, diese waren jedoch teilweise durch die Art der Tätigkeiten (Fristgebundene Aufgaben für Mandanten) bedingt. Auf der anderen Seite gab es auch Indizien für eine selbstständige Tätigkeit.

Das BSG folgt hier der Einschätzung des Landessozialgerichts (LSG), das, nachdem die Indizien weder für noch gegen eine unselbstständige Tätigkeit sprachen, den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien folgte.

Statusfeststellungsverfahren nutzen

Ein Statusfeststellungsverfahren ist von Vorteil für den Auftragnehmer besonders jedoch für den Auftraggeber. Durch einen Bescheid, der am möglichst zu Beginn der Tätigkeit erteilt wird, können Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger ausgeschlossen werden. Dafür ist es natürlich wesentlich, den Sachverhalt korrekt zu schildern.

Vorteiles des Statusfeststellungsverfahrens bei drohender Scheinselbständigkeit:

  • Rechtssicherheit, also Vertrauensschutz für spätere Prüfungen
  • ermöglich die Rückforderung von Beiträgen, die gezahlt wurden, obwohl keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat

Eine leicht verdauliche Einführung in das Thema Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellungsverfahren bietet ein Animationsfilm der Deutschen Rentenversicherung ↗.

Tipp zum Antrag:

Wird der Antrag frühzeitig, d.h. innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme gestellt, entsteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung erst, wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihnen das positive Prüfungsergebnis mitgeteilt hat. In der Zeit zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Prüfungsentscheidung muss dann eine private Kranken- und Rentenversicherung vorgewiesen werden.

Mehr zu dem Thema


Änderungshistorie

  • 23.01.2026: Ergänzung des BSG-Urteils vom 22.07.2025
  • 25.07.2025: Hinweis auf Animationsfilm der DRV ergänzt
  • 24.06.2025: Ergänzung der Urteile des LSG Hessen
  • 18.12.2023: Hinweis auf Blogbeitrag für Lehrkräfte ergänzt
  • 08.12.2023: Fehlerkorrektur
  • 28.07.2023: Entfernen des o.g. Links; direkter Verweis auf BSG-Terminbericht
  • 27.07.2023: Ergänzung des PFB-Artikels zu Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, kleinere Anpassungen

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