Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht (BSG). Auch im Bundessozialgericht wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen ehrenamtliche Richter/Richterinnen mit. Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen.
Das Bundessozialgericht ➚ ist das oberste Gericht der Sozialgerichtbarkeit und entscheidet in letzter Instanz über Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte bzw. für sogenannte Sprungrevisionen gegen Urteile der Sozialgerichte.