häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören im Rahmen des § 4 Absatz 5 Satz 1 6b) EStG ➚ zu den Betriebsausgaben. Über § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG ➚ gelten diese ebenfalls als Werbungskosten.
Sofern kein Arbeitszimmer geltend gemacht wird, kann – als Corona-Hilfe – eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Diese Maßnahme ist gemäß § 52 Absatz 6 Satz 13 EStG ➚ auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt.