Als Quellensteuer (QuSt) wird jede Steuer bezeichnet, die direkt an der Quelle einbehalten wird und bei der der Zahler nicht dem Steuerschuldner entspricht. Im Inland sind dies die folgenden Arten
- Bauabzugsteuer
- Kapitalertragsteuer
- Lohnsteuer
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 50a EStG ➚
In Ausland einbehaltene Quellensteuer kann, sofern sie der Höhe nach dem jeweiligen DBA entspricht, im Inland auf die Steuerlast angerechnet oder wie Werbungskosten einkunftsmindernd berücksichtigt werden. Die DBA-Regelungen übersteigende Beträge müssen im Ausland zurückgefordert werden.