Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) betrifft Körperschaften und wird im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Damit wird steuerlich eine verdeckte wie eine normale Gewinnausschüttung (z.B. Dividende) einer Kapitalgesellschaft behandelt.
Eine Definition der vGA wird nicht im KStG vorgenommen, sondern in den Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR). Gemäß R 8.5 KStR handelt es sich bei der vGA um eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt nicht nur direkt für Gesellschafter, sondern auch für nahestehende Personen.
Sofern die vGA durch den Gesellschafter bewusst eingegangen wurde, um Kapitalertragsteuer zu vermeiden, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Der Gegenpart der vGA ist die verdeckte Einlage (vE).
Die KStR können online beim Bundesfinanzministerium eingesehen werden ↗.