§ A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Va Vc Vd Ve Vf Vg Vi Vk Vl Vo Vp Vs Vu Vv Vw Vz
Verb Verd Vere Verj Verm Verp Vers Vert Verw

Verspätungszuschlag

Gem. § 152 AO ↗ wird ein Verspätungszuschlag (VZ) erhoben, wenn einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder erst verspätet nachgekommen wird. Der Verspätungszuschlag beträgt je Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 10 €/ Monat.

Bei Jahreserklärungen (z.B. Umsatzsteuer und Einkommensteuer) beträgt der Verspätungszuschlag jedoch mindestens 25 €/Monat. Diese Regelung wurde in 2017 eingeführt und die Festsetzung ist nunmehr auch verpflichtend und nicht mehr abhängig vom Ermessen. In der Folge kommt es regelmäßig zu Fällen, in denen die Verspätungszuschläge die festgesetzte Steuer übersteigen.

 

Vergleiche auch: Säumniszuschlag (SZ)

Related Begriffe

Aktuelle Beiträge

Betriebsausflug_HH
über plietsch!

Betriebsausflug nach Hamburg

plietsch! unterwegs Auch dieses Jahr haben wir den Büroalltag mal wieder hinter uns gelassen und uns gemeinsam auf den Weg zum Betriebsausflug nach Hamburg gemacht.

SEPA
Aktuelles

SEPA Umstellung 2025

Was Unternehmen jetzt bei der Verification of Payee (VoP) beachten müssen Ab Oktober 2025 tritt eine bedeutende Neuerung im europäischen Zahlungsverkehr in Kraft: Die sogenannte