§ A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Va Vc Vd Ve Vf Vg Vi Vk Vl Vo Vp Vs Vu Vv Vw Vz
Verb Verd Vere Verj Verm Verp Vers Vert Verw

Verspätungszuschlag

Gem. § 152 AO ↗ wird ein Verspätungszuschlag (VZ) erhoben, wenn einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder erst verspätet nachgekommen wird. Der Verspätungszuschlag beträgt je Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 10 €/ Monat.

Bei Jahreserklärungen (z.B. Umsatzsteuer und Einkommensteuer) beträgt der Verspätungszuschlag jedoch mindestens 25 €/Monat. Diese Regelung wurde in 2017 eingeführt und die Festsetzung ist nunmehr auch verpflichtend und nicht mehr abhängig vom Ermessen. In der Folge kommt es regelmäßig zu Fällen, in denen die Verspätungszuschläge die festgesetzte Steuer übersteigen.

 

Vergleiche auch: Säumniszuschlag (SZ)

Ähnliche Begriffe

Aktuelle Beiträge

Dirk(1)
über plietsch!

Dirk: Weiterbildung abgeschlossen

Testamentvollstrecker Dirk Bruhn, der am Standort Bispingen für unsere Mandanten vor Ort ist, ist nun Testamentvollstrecker (DVEV). Er hat das juristische Fachseminar bei der Deutschen

Ruhestand
Aktuelles

Wissenswertes vor dem Ruhestand

Ihr Ruhestand solle eine Zeit der Entspannung und Erfüllung sein. Mit einer gründlichen Planung und dem nötigen Wissen über steuerliche Aspekte können Sie diesen Lebensabschnitt