Verspätungszuschlag

Den folgenden HTML- Code (iframe) auf Ihre Website einfügen:

« Zurück zum Steuerlexikon

Gem. § 152 AO ↗ wird ein Verspätungszuschlag (VZ) erhoben, wenn einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder erst verspätet nachgekommen wird. Der Verspätungszuschlag beträgt je Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 10 €/ Monat.

Bei Jahreserklärungen (z.B. Umsatzsteuer und Einkommensteuer) beträgt der Verspätungszuschlag jedoch mindestens 25 €/Monat. Diese Regelung wurde in 2017 eingeführt und die Festsetzung ist nunmehr auch verpflichtend und nicht mehr abhängig vom Ermessen. In der Folge kommt es regelmäßig zu Fällen, in denen die Verspätungszuschläge die festgesetzte Steuer übersteigen.

 

Vergleiche auch: Säumniszuschlag (SZ)


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

Aktuelle Beiträge

Testament
Aktuelles

Voraussetzungen für ein wirksames Testament

So sichern Sie Ihren letzten Willen ab Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Damit Ihr letzter Wille jedoch

Digitalisierung
Aktuelles

Schleppende Digitalisierung bei Behörden

Ein neues Portal der Bundesregierung soll Abhilfe schaffen Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung kommt in Deutschland vielerorts nur langsam voran. Lange Bearbeitungszeiten, doppelte Dateneingaben und