Verspätungszuschlag

Den folgenden HTML- Code (iframe) auf Ihre Website einfügen:

« Zurück zum Steuerlexikon

Gem. § 152 AO ↗ wird ein Verspätungszuschlag (VZ) erhoben, wenn einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder erst verspätet nachgekommen wird. Der Verspätungszuschlag beträgt je Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 10 €/ Monat.

Bei Jahreserklärungen (z.B. Umsatzsteuer und Einkommensteuer) beträgt der Verspätungszuschlag jedoch mindestens 25 €/Monat. Diese Regelung wurde in 2017 eingeführt und die Festsetzung ist nunmehr auch verpflichtend und nicht mehr abhängig vom Ermessen. In der Folge kommt es regelmäßig zu Fällen, in denen die Verspätungszuschläge die festgesetzte Steuer übersteigen.

 

Vergleiche auch: Säumniszuschlag (SZ)


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

Aktuelle Beiträge

Aktuelles

Kosten der Buchhaltung senken

Sie möchten die Kosten Ihrer monatlichen Buchhaltung senken, ohne auf Qualität und Sorgfalt zu verzichten? Als Ihr digitaler Steuerberater begleiten wir Sie auf dem Weg

Notfallakte_Unternehmer
Aktuelles

Notfallakte für Unternehmer

Warum Sie als Unternehmer heute vorsorgen sollten Was passiert, wenn Ihr Kopf im Unternehmen plötzlich ausfällt? Keine schöne Vorstellung, oder? Aber nur weil Sie –