Überentnahme

Den folgenden HTML- Code (iframe) auf Ihre Website einfügen:

« Zurück zum Steuerlexikon

Im § 4 Absatz 4a S. 2 EStG werden Überentnahmen wie folgt definiert:

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Mit anderen Worten: Der Unternehmer gibt privat mehr aus, als er mit seiner Firma verdient.

Eine Folge von Überentnahmen ist, dass Schuldzinsen nicht mehr in voller Höhe abgezogen werden können.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

Aktuelle Beiträge

Arbeitgeberleistungen beim Firmenlauf

Teilnahme der Mitarbeiter am Firmenlauf: So werden Startgeld, Laufshirt & Co. steuerlich behandelt Viele Unternehmen nehmen gemeinsam mit ihren Mitarbeitenden an Firmenläufen teil. Gleichzeitig stellt

über plietsch!

Bundesrat stoppt Entlastungsprämie

Der Bundesrat hat der Sitzung vom 8. Mai 2026 die Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 € gestoppt. Das Gesetz wurde zuvor von der Regierung vorgestellt