Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits 60 (!) Punkte in einem FAQ veröffentlicht: Energiepreispauschale ↗
Ein Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, erhalten die EPP steuerfrei.
Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.
Wir informieren Sie heute über die wichtigsten Fakten, insbesondere aber über Ihren Entscheidungs- und Handlungsbedarf. Denn die Bekämpfung von Bürokratiemonstern ist unsere Spezialität – wir sind allerdings auf Ihre Mitarbeit angewiesen.
Wer bekommt die EPP?
Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:
- Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis
- Wohnsitz in Deutschland
- im ersten (Haupt-)Dienstverhältnis
- Selbständige und Gewerbetreibende
Jeder erhält die EPP einmal.
Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter*innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.
Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber
Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter*innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann müssen Sie in den meisten Fällen auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter*innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen. Ein entsprechendes Formular zur Weiterleitung an Ihre Mitarbeiter bekommen Sie von uns.
Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender
Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer haben bereits berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide erstellt, so dass Sie die EPP vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.
Wie werden wir mit diesem Thema für Sie umgehen?
Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnungen übernehmen wir alle erforderlichen Einstellungen, um die Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt an Ihre Mitarbeiter*innen vorzunehmen. Allen Unternehmern, die Vorauszahlungen leisten, haben wir die angepassten Vorauszahlungsbescheide bereits übermittelt.
Fazit
Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Energiepreispauschale.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Energiepreispauschale.
