Rund um die Energiepreispauschale

EPP für alle? Alles, was Sie über die Energiepreispauschale wissen sollten

Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits 60 (!) Punkte in einem FAQ  veröffentlicht: Energiepreispauschale ↗

Ein Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, erhalten die EPP steuerfrei.

Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.

Wir informieren Sie heute über die wichtigsten Fakten, insbesondere aber über Ihren Entscheidungs- und Handlungsbedarf. Denn die Bekämpfung von Bürokratiemonstern ist unsere Spezialität – wir sind allerdings auf Ihre Mitarbeit angewiesen.

Wer bekommt die EPP?

Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:

  • Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis
  • Wohnsitz in Deutschland
  • im ersten (Haupt-)Dienstverhältnis
  • Selbständige und Gewerbetreibende

Jeder erhält die EPP einmal.

Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter*innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.

Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber

Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter*innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann müssen Sie in den meisten Fällen auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter*innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen. Ein entsprechendes Formular zur Weiterleitung an Ihre Mitarbeiter bekommen Sie von uns.

Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender

Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer haben bereits berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide erstellt, so dass Sie die EPP vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.

Wie werden wir mit diesem Thema für Sie umgehen?

Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnungen übernehmen wir alle erforderlichen Einstellungen, um die Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt an Ihre Mitarbeiter*innen vorzunehmen. Allen Unternehmern, die Vorauszahlungen leisten, haben wir die angepassten Vorauszahlungsbescheide bereits übermittelt.

Fazit

Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Energiepreispauschale.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Energiepreispauschale.

Und wenn Sie keine Energiepreispauschale in 2022 erhalten haben?

Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2022 keine Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber erhalten hatte, hat versucht die Zahlung im Klagewege vor dem Finanzgericht beim Arbeitgeber zu erreichen. Damit ist er jedoch nach Auskunft des Arbeitgeberverbandes Lüneburg ↗ gescheitert. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen, da der Arbeitgeber nicht Schuldner der EPP sei.

Tatsächlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, da die EPP nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist, die EPP zu beantragen. Dies ist auch das einzig korrekte Verfahren. Eine Klage – ohne vorheriges Vorverfahren – ist nämlich unzulässig, wie das FG Münster in seinem Urteil bekräftigt.

Ist die Steuerpflicht verfassungswidrig?

Zugegeben, einen staatlichen Zuschuss von 300 € zu erhalten und diesen dann nachträglich versteuern zu müssen, ist darf man schon als Mogelpackung bezeichnen. Zumindest wirkte so der Effekt deutlich höher, als er für viele Menschen tatsächlich war. Möglicher Weise war das auch ein Grund dafür, dass sich Stimmen gemehrt haben, dass die Steuerpflicht dieses staatlichen Zuschusses verfassungswidrig sei.

Hintergrund der meisten Argumentationen hierzu: Die Einordnung der Zahlung zu den Einkunftsarten sei völlig willkürlich und unzutreffend. In der Folge lägen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor und die Zahlung damit nicht steuerpflichtig. In dieser Angelegenheit wurden und werden zahlreiche Einspruchsverfahren geführt.

Ein erstes Urteil hat nun das FG Münster veröffentlicht ↗ und darin entschieden, dass die Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften gehört. Das dort entschiedene Verfahren ist sowohl von Seiten des Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen worden. Die Revision wurde seitens des Gerichts zugelassen. Seitens des Klägers wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig.

Klagen oder nicht – Was empfehlen wir unseren Kunden?

Aus unserer Sicht gehört es auch zur Aufgabe von Rechtsanwälten und Steuerberatern den Mandanten darüber zu informieren, wann sich ein „Kampf“ lohnt und wann nicht. In diesem Fall raten wir von Rechtsbehelfen ab.

Es geht zwar um viele Fälle, jedoch um jeweils vergleichsweise geringe Beträge. In der Folgen wären die Kosten der Rechtsverfolgung (Einspruchsverfahren bzw. Klage) höher, als die zu erwartende Steuerminderung beim positiven Ausgang des Verfahrens.


Update vom 31.05.2024: Ergänzung zur Einlegung der Revision beim BFH
Update vom 13.05.2024: Ergänzung zur möglichen Verfassungswidrigkeit – Urteil – Empfehlung
Update vom 15.12.2023: Hinweis auf nachträgliche Beantragung der Energiepreispauschale ergänzt

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