Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: Sozialgericht, Landessozialgericht (LSG) und das Bundessozialgericht. In allen drei Instanzen wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen auch ehrenamtliche Richter/Richterinnen mit.
Das Landessozialgericht ist die zweite Instanz der Sozialgerichtbarkeit und entscheidet über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Sozialgerichts. Darüber hinaus entscheidet das Landessozialgericht in erster Instanz Angelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und Verbänden sowie den Kassen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Insgesamt gibt es in Deutschland 14 Landessozialgerichte.