Das Abflussprinzip ist in § 11 Absatz 2 EStG ➚ geregelt. Es gilt für die Überschusseinkünfte und besagt, dass die Ausgaben dem Jahr zuzuordnen sind, in dem sie abgeflossen sind.
Für regelmäßige Ausgaben gilt eine Ausnahme, nach der ein Abfluss selbst dann dem Jahr der Fälligkeit zugeordnet wird, wenn die Zahlung in einem anderen Jahr innerhalb „kurzer Zeit“ erfolgt. Diese kurze Zeit wird nach herrschender Meinung mit 10 Tagen festgelegt.
(siehe auch: Zuflussprinzip)