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A. A1 Aa Ab Ad Ae Af Ag Ai Ak Al Am An Ao Ap Ar As At Au Av Aw Az
Aba Abf Abg Abk Abl Abr Abs Abt Abz

Abgeltungssteuer

Durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung der Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 5 EStG ➚ abgegolten. Die tarifliche Einkommensteuer wird üblicherweise nicht angewandt.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sollte die Besteuerung der Kapitalerträge einfacher werden. Leider ist das nicht (immer) der Fall – der Anwendungserlass ➚ zu diesem Thema hat mehr als 200 Seiten.

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