Informationen rund um die Grundsteuerreform

Informationen rund um die Grundsteuerreform

Unterschiedliche Grundsteuer für vergleichbare Grundstücke in ähnlicher Lage? Das ist ungerecht und geht zukünftig nicht mehr. Die Grundsteuer wurde nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 neu geregelt. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden.

Bundesweit gelten nun ab 2022 verschiedene Grundsteuergesetze, die ab 2025 für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden. Niedersachsen hat sich (zumindest für die Grundsteuer B – Grundvermögen) für ein relativ einfaches Grundsteuer-Modell entschieden. Dennoch müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer in Ihrer Grundsteuererklärung einige Angaben machen, weil diese Ihrem Finanzamt teilweise nicht aktuell und nicht vollständig vorliegen. In anderen Bundesländern gelten andere Grundsteuermodelle. Entscheidend für die Anwendung ist das Bundesland, in dem sich das Grundstück befindet.

Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken soll. Aber die einzelnen Grundsteuerzahlungen können sich ändern. Während die einen Eigentümer*innen mehr Grundsteuer zahlen werden, wird es bei anderen weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und daraus folgenden Neubewertung.

Wer muss die Erklärung abgeben?

  • Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Erbbaurecht: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümer des Gebäudes

In Niedersachsen wird man für die Grundsteuer nur ein einziges Mal eine solche Erklärung abgeben müssen (Grundsteuer B). Für unbebaute Grundstücke ist ebenfalls eine Grundsteuererklärung (Grundsteuer C) abzugeben. Anders ist dies nur für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft). Diese müssen – im Bundesmodell – zukünftig alle 7 Jahre eine Erklärung abgeben.

Information der Steuerpflichtigen

Während Hamburg noch überlegt, ob und wie die Eigentümer informiert werden, hat Bayern die Schreiben bereits versandt. Berlin hat sich gegen individuelle Schreiben entschieden und wird sich an die Hausverwaltungen u.ä. wenden.

Unabhängig von diesen Schreiben sind Sie jedoch verpflichtet die Erklärung zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 beim Finanzamt einzureichen.

Die Finanzämter in NRW senden nun die Schreiben zu. Diese beinhalten neben einfachen Informationen auch Angaben zum Grundstück, die die Erklärung erleichtern.

Auf der Website www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de➚ informiert das Bundesfinanzministerium über die Möglichkeit der zur eigenständigen Abgabe der Steuererklärung über ElStEr.

Wichtige Fristen für die Grundsteuererklärung

Zeitstrahl zur Grundsteuer-Reform 2022 - 2025

Bitte beachten Sie: Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z. B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht. Ggf. müssen dadurch dann zwei Erklärungen zum Einheits- bzw. Grundsteuerwert abgegeben werden. Für die eigene Erstellung können Sie – neben kostenpflichtiger Software – den ElStEr-Zugang der Finanzverwaltung nutzen. Diesen sollten Sie, wenn nicht bereits geschehen, frühzeitig beantragen. Bei der Beauftragung eines Steuerberaters beachten Sie bitte die teilweise eingeschränkten Kapazitäten der Berater. Sie sollten sich hier frühzeitig um Unterstützung kümmern. In beiden Fällen ist es hilfreich schon jetzt zu beginnen, die erforderlichen Daten zusammenzustellen.

Welche Daten benötigen Sie, um ihre Grundsteuererklärung abgeben zu können?

  • Persönliche Abgaben wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum
  • Alter Grundsteuerbescheid
  • In welcher Gemeinde/Stadt liegt das Grundstück?
  • In welcher Gemarkung liegt das Grundstück
  • Straße/Hausnummer
  • Flur
  • Flurstück (Achtung eventuell mehrerer Flurstücke in einem Grundstück, evtl. unterschiedliche Bodenrichtwerte)
  • Fläche Grundstück
  • Wohnfläche (ohne Keller, Heizraum und Wirtschaftsräume)
  • Grundbuch (Stadt/Gemeinde)
  • Welches Blatt?
  • Grundsteuer befreit ja/nein
  • Empfangsvollmacht ja /nein (wer soll den Bescheid bekommen?)
  • Wem gehört das Eigentum? (alle eingetragenen Eigentümer)
  • Ist es eine Gemeinschaft (Erbengemeinschaft, Wohneigentumsgemeinschaft, etc.)
  • In welchem Bundesland liegt das Grundstück?
  • Persönliche Daten der Eigentümer (Finanzamtsnummer, Steuernummer, Identifikationsnummer)

Leistungen Grundsteuerreform

(Für bestehende Mandate gelten abweichende Konditionen.)


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Nachtrag vom 02.06.2022:
Auch in Niedersachsen werden die Schreiben zur Grundsteuerreform nun – nach und nach – versandt. Bei Grundstücksgemeinschaften erhält die Information nur einer der Eigentümer.

Nachtrag vom 09.06.2022: Informationsveranstaltung vom Finanzamt Lüneburg in Reppenstedt
Gestern Abend wurde von der Samtgemeinde Gellersen und dem Finanzamt Lüneburg eine Informationsveranstaltung zur Grundsteuerreform durchgeführt. Die Veranstaltung war mit ca. 250 Personen in der Turnhalle und weiteren 90 Personen online sehr gut besucht. Der Sachgebietsleiter der Grundbesitzstelle sowie der Vorsteher des Finanzamtes haben das anstehende Verfahren gemeinsam mit dem Kämmerer der Samtgemeinde Gellersen vorgestellt. Zusätzlich wurde die Vorgehensweise am praktischen Beispiel erläutert.

Die Veranstaltung hat sich auf die Grundsteuer B und das niedersächsische Modell beschränkt. Die gute Nachricht ist, dass dies die einzige Hauptfeststellung in Niedersachsen bleibt und zukünftig – ohne bauliche Veränderungen – keine neuen Erklärungen erfolgen müssen. Die Neubewertung der Grundsteuerwerte wird zukünftig alle 7 Jahre automatisch durch die Finanzverwaltung vorgenommen.

Momentan hat die Finanzverwaltung in Niedersachsen vor allem das Problem die Postrückläufer wegen veralteter Eigentümerdaten nachzuverfolgen. Hierbei wird sowohl auf Gerichte als auch auf Gemeinden zugegangen, um die korrekten Eigentümer bzw. deren Anschriften zu ermitteln. Wie soll das bitte in Berlin laufen, wo die Eigentümer gar nicht angeschrieben werden?

Es bleibt spannend abzuwarten, ob das System fristgerecht bereitsteht und die Server der Finanzverwaltung der Belastungsprobe am 1. Juli standhalten. Doch damit nicht genug. Ob der weitere Zeitplan, inklusive der Erinnerung von Eigentümern, die die Steuererklärung nicht fristgerecht bis Ende Oktober 2022 abgegeben haben, eingehalten werden kann, steht in den Sternen. Geplant ist, dass die Kommunen bis Mitte 2024 die neuen Werte für sämtliche Grundstücke erhalten, damit Sie die Hebesätze für das Jahr 2025 anpassen können. Die gute Nachricht, für alle die befürchten, dass es zu (massiven) Steuererhöhungen kommt: Die Gemeinden sollen den aufkommensneutralen Steuersatz angeben und darauf basierend die neuen Hebesätze festlegen.

Doch letztlich muss es gelingen, denn ab 2025 darf die Grundsteuer gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil aus 2018 nicht mehr mit den alten Werten erhoben werden.


Update vom 29.10.2024: Formatierung angepasst, Bild aktualisiert

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