Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen
Die Solarenergie hat eine starke Veränderung in der Energieerzeugung ermöglich. Vor allem Besitzer von Einfamilienhäusern haben in den letzten Jahren verstärkt investiert. Die Finanzverwaltung wurde dadurch mit einer Vielzahl von kleinsten Gewerbebetrieben konfrontiert. Hier wurde seitens der Verwaltung nach Lösungen gesucht, um der Flut von Erklärungen Herr zu werden.
In der Vergangenheit haben die Finanzämter bei kleineren Photovoltaikanlagen die Gewinnerzielungsabsicht verneint, bzw. dies auf Antrag den Steuerpflichtigen ermöglicht. Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz wurden rückwirkend ab Anfang 2022 die Gewinne kleiner Photovoltaikanlagen aus der Steuerpflicht ausgenommen. Eine gelungene Vereinfachung des Steuerrechts.
Doch es gibt auch eine Kehrseite der Medaille, die negative Auswirkungen auf Investitionen haben könnte. Nach einem (aktuellen Artikel von Haufe.de ↗, ist es nun nicht mehr möglich, einen steuerwirksamen Investitionsabzugsbetrag zu nutzen.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EstG?
Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EstG ermöglicht es Unternehmen, einen Teil der geplanten Investitionskosten steuerlich geltend zu machen, bevor die Investition tatsächlich durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass Unternehmen einen Teil der Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, bereits vorab von ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen können. Dieser Abzug mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage und führt zu einer Senkung der Steuerlast in dem betreffenden Jahr. Die so gewonnene Liquidität kann somit bei der Investition eingesetzt werden.
Zusätzlich kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung geltend gemacht werden, die den Liquiditätsvorteil weiter verbessert.
Laut Gesetz: Kein Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik
Durch die Steuerfreiheit bestimmter Photovoltaikanlagen ist es ab sofort nicht mehr möglich, den steuerwirksamen Investitionsabzugsbetrag nach §7g EstG für diese Photovoltaik-Anlagen zu nutzen. Diese Änderung bedeutet, dass Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, bereits im Voraus einen steuerlichen Vorteil aus ihren geplanten Investitionen in Photovoltaik-Anlagen zu ziehen.
Mögliche Auswirkungen für Investoren in Photovoltaikanlagen
Die Auswirkungen dürften sich im Rahmen halten, da dieser Nachteil nur kleinere Anlagen – insbesondere auf Eigenheimen – betrifft. Hier steht die Steuerfreiheit der Erträge sowie der Verzicht auf die Umsatzsteuer bei der Installation der Anlage positiv gegenüber.
Für große Anlagen besteht die Möglichkeit der Bildung des IAB weiterhin. Deren Ergebnisse bleiben entsprechend steuerpflichtig.
Alternative Möglichkeit: Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit durch rückwirkende Änderung
Nach einigen Fachmedien besteht für Steuerpflichtige eine Chance, den IAB doch noch geltend zu machen, falls die rückwirkende Aberkennung als verfassungswidrig eingestuft wird. Da der IAB noch vor der Steuerbefreiung für kleine Fotovoltaikanlagen gebildet wurde und dies für das Jahr der Bildung (zuletzt somit 2021) vorteilhaft war, ist eine rückwirkende Änderung – bezogen auf das Steuerjahr 2021 – nachteilig und somit potentiell verfassungswidrig.
Erforderlich ist dann jedoch eine Prognoserechnung, die zu einem Gewinn führt, damit Liebhaberei ausgeschlossen werden kann.
Weitere Infos zum Thema in unserem Blog-Beitrag: Invesitionsabzugsbetrag
Update vom 03.01.2024: Hinweis auf mögliche Anerkennung wg. Verfassungswidrigkeit