Absetzung für Abnutzung (AfA – auch: Abschreibung)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gegenstände (insbesondere des Anlagevermögens) werden durch Abschreibungen im Wert gemindert. Für steuerliche Abschreibungen ist insbesondere § 7 EStG ➚ einschlägig. In den AfA-Tabellen ➚ stellt das BMF die aus Sicht der Finanzverwaltung akzeptierten Abschreibungslaufzeiten dar.
Eine kürzere Abschreibungsdauer kann angesetzt werden, wenn diese auf Grund betrieblicher Umstände erforderlich ist. Hierzu muss ein entsprechender Nachweis geführt werden.
(siehe auch: lineare Abschreibung, degressive Abschreibung und digitale Abschreibung)