Absetzung für Abnutzung (AfA – auch: Abschreibung)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gegenstände (insbesondere des Anlagevermögens) werden durch Abschreibungen im Wert gemindert. Für steuerliche Abschreibungen ist insbesondere § 7 EStG ➚ einschlägig. In den AfA-Tabellen ➚ stellt das BMF die aus Sicht der Finanzverwaltung akzeptierten Abschreibungslaufzeiten dar.
(siehe auch: lineare Abschreibung, degressive Abschreibung und digitale Abschreibung)