Als Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) bezeichnet man das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt bis zu dessen Höhe Beiträge der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie gesetzliche Krankenversicherung) berechnet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt.
Es gelten zwei unterschiedliche Werte für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung.