Verjährung
Für Zahlungsansprüche aus dem Steuerverhältnis gilt eine 4-jährige Verjährungsfrist gem. § 228 AO ➚. Zur Änderung von Steuerbescheiden vergleiche Festsetzungsfrist.
Für Zahlungsansprüche aus dem Steuerverhältnis gilt eine 4-jährige Verjährungsfrist gem. § 228 AO ➚. Zur Änderung von Steuerbescheiden vergleiche Festsetzungsfrist.
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