Kryptowährung

Handlungsbedarf bei Kryptowährungen

In der Vergangenheit war es strittig, ob Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Auch wenn eine Steuerpflicht meist bejaht wurde, gab es auch abweichende Stimmen in der Fachpresse und auch anderslautende Gerichtsentscheidungen. Erst seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2023 ↗ ist der Sachverhalt eindeutig geklärt.

Für alle, die die Einkünfte bisher nicht erklärt haben, entsteht somit Handlungsbedarf, um ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Ausgangslage bis zum BFH-Urteil

Vor dem Jahr 2019 gab es weder Urteile noch Verwaltungsanweisungen, die sich auf Kryptowährungen beziehen. In einem Urteil vom 20.06.2019 hat das FG Berlin-Brandenburg zwar eine Steuerpflicht festgestellt, dieser Rechtsauffassung trat jedoch das FG Nürnberg entgegen. Folglich war nicht geklärt ob Spekulationen mit Kryptowährungen als Währung oder Wirtschaftsgut der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne unterlagen.

Die Finanzverwaltung hat zwar mit Erlass vom 10.05.2022 ihre Sichtweise dargelegt, eine einheitliche Rechtsprechung hatte sich jedoch noch nicht ergeben. Erst durch das o.g. Urteil ist für alle Beteiligten klar, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend ist.

Einordnung von Kryptowährungen

Anders als Fremdwährungen (z.B. US-Dollar oder Yen), die im § 23 des Einkommensteuergesetzes gesondert aufgeführt werden, handelt es sich bei Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“. Die rechtliche Behandlung ist letztlich identisch: Sofern eine Veräußerung innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung erfolgt, entsteht eine Steuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte bzw. Spekulationsgewinne.

Liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Einreichung bis Mai 2022

Für die Zeiträume, bei denen die Erklärung vor dem BMF-Schreiben aus Mai 2022 eingereicht wurde, gibt es gute Argumente dafür keine Steuerhinterziehung anzunehmen, da der Sachverhalt unklar war. Auch in diesem Zeitraum wäre es besser gewesen die Angaben gesondert zu machen, damit das Finanzamt über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt ist.

Einreichung von Mai 2022 bis Februar 2023

Hier sollte, sofern die Einkünfte nicht gemäß des BMF-Schreibens berücksichtigt wurden, der Erklärung zumindest eine Erläuterung beigefügt worden sein, dass ein Ansatz auf Grund einer Abweichenden Rechtsauffassung unterblieben ist. So kann, da der Fall nicht Verschwiegen wurde, keine Steuerhinterziehung entstanden sein.

Einreichung nach dem Urteil des BFH

In Steuererklärungen, die nach dem BFH-Urteil bzw. der entsprechenden Pressemitteilung eingereicht wurden, müssen die Einkünfte aus den Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen in der korrekten Höhe angegeben werden.

Vorgehen der Finanzverwaltung

Die Finanzbehörden haben – ähnlich wie bei AirBnB in der Vergangenheit – Sammelauskunftsersuchen an Krypto-Handelsbörsen gestellt, um die Daten der inländischen Steuerpflichtigen zu erhalten. Im Rahmen von sogenannten Vorfeldermittlungen werden Steuerpflichtige nun aufgefordert die Geschäfte mit Kryptowährungen offenzulegen.

Diese Anfragen dienen (noch) der Ermittlung ob eine Steuerhinterziehung überhaupt vorliegt. In der Folge ist in den meisten Fällen noch kein Steuerstrafverfahren eröffnet. Die Eröffnung eines Steuerstrafverfahren wäre dem Steuerpflichtigen gegenüber gesondert mitzuteilen. Auf die Anfragen sollte kurzfristig und vollständig reagiert werden, so dass die Antwort eine Vollständige Selbstanzeige darstellt.

Welcher Handlungsbedarf besteht bei Kryptowährungen?

Haben Sie Einkünfte aus der Spekulation mit Kryptowährungen erzielt und nicht vollständig erklärt? Dann sind Sie verpflichtet die Angaben zu korrigieren, damit keine Steuerhinterziehung entsteht. Je nach Einschätzung des Sachverhalts (vgl. oben) kann bereits die bisherige Nichterklärung eine Steuerhinterziehung darstellen. Alternativ kann die Nicht-Berichtigung möglicher Weise eine Steuerhinterziehung begründen.

In der Folge empfehlen wir Ihnen die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige, um ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden.

Was ist bei einer strafbefreienden Selbstanzeige zu beachten?

Bitte beachten Sie: Wir bewegen und auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Die Selbstanzeige wurde als Element geschaffen, um Steuerpflichtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu ermöglichen, ohne dass Sie damit das Risiko einer Strafverfolgung eingehen. Durch den teilweisen Missbrauch der Vorschrift wurde diese immer weiter verschärft.

Wir empfehlen Ihnen dringend sich beraten zu lassen, damit Ihre Selbstanzeige auch strafbefreiende Wirkung entfalten kann.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne zu diesem Thema

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