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Erb Erg Erl Erm Erö Erp Erv

Es gibt zwei verschiedene Formen von Erlassen:

1. Erlass von Forderungen

Die Finanzverwaltung kann Forderungen erlassen ( § 227 AO ↗ ), sofern deren Einzug unbillig wäre. Beim Erlass handelt es sich folglich um eine Ermessensentscheidung.

2. Erlass als Verwaltungsanweisung

Die Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind eine Arbeitsanweisung für die Finanzbehörden. Die Erlasse werden auch als BMF-Schreiben bezeichnet.

Für die Finanzverwaltung sind die Erlasse bindend. Während sie in vielen Fällen die geltende Rechtspraxis darstellen, gibt es auch so genannte Nichtanwendungserlasse, die dazu dienen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht anzuwenden. Für Gerichtsverfahren entfalten Erlasse keine Bindungswirkung.

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