Anschaffungskosten
Die handelsrechtlichen Anschaffungskosten (AK) werden in § 255 Absatz 1 HGB ➚ definiert. Die Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die beim Erwerb
Die handelsrechtlichen Anschaffungskosten (AK) werden in § 255 Absatz 1 HGB ➚ definiert. Die Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die beim Erwerb
Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb eines Gebäudes erfolgen und (ohne Umsatzsteuer) die Grenze von
Auch Nebenkosten zählen gemäß § 255 Absatz 1 HGB ➚ mit zu den Anschaffungskosten. Über das Maßgeblichkeitsprinzip gelten diese Ansätze auch für die steuerrechtliche
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.) ist eine Einrichtung, die bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllt, die per Gesetz oder Satzung zugewiesen
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