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Überentnahme

Im § 4 Absatz 4a S. 2 EStG werden Überentnahmen wie folgt definiert:

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Mit anderen Worten: Der Unternehmer gibt privat mehr aus, als er mit seiner Firma verdient.

Eine Folge von Überentnahmen ist, dass Schuldzinsen nicht mehr in voller Höhe abgezogen werden können.

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