Im § 4 Absatz 4a S. 2 EStG werden Überentnahmen wie folgt definiert:
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Mit anderen Worten: Der Unternehmer gibt privat mehr aus, als er mit seiner Firma verdient.
Eine Folge von Überentnahmen ist, dass Schuldzinsen nicht mehr in voller Höhe abgezogen werden können.