Durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung der Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 5 EStG ➚ abgegolten. Die tarifliche Einkommensteuer wird üblicherweise nicht angewandt.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sollte die Besteuerung der Kapitalerträge einfacher werden. Leider ist das nicht (immer) der Fall – der Anwendungserlass ➚ zu diesem Thema hat mehr als 200 Seiten.