Bei der Scheinselbstständigkeit (alte Rechtschreibung: Scheinselbständigkeit) wird zwischen den Beteiligten ein Vertrag abgeschlossen, der kein Arbeitsvertrag ist. Es soll der Anschein einer selbstständigen Tätigkeit geweckt werden.
Juristisch betrachtet liegt in diesen Fällen, trotz gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Parteien, ein Arbeitsverhältnis vor. Die Rechtsfolgen dieser Einordnung sind erheblich, da der Arbeitgeber in der Folge für die Gesamten Steuern und Sozialabgaben haftet. Zudem greift auch der Kündigungsschutz.
Während Betriebsprüfungen (Sozialversicherungsprüfungen) durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) wird dabei – unabhängig von weiteren Auftragsverhältnissen – geprüft ob die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegen. Dazu zählen unter anderem: Weisungsabhängigkeit, Ortseinteilung, Zeiteinteilung und Eingliederung in den Betrieb (Telefonnummer, Mailadresse).
Vgl. auch unseren Blogbeitrag zum Thema