30 % des Schulgelds können – bis zum einem Höchstbetrag von 5.000 € – als Sonderausgaben (gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes) geltend gemacht werden.
Erforderlich ist, dass
- es sich um eine Privatschule handelt.
(Diese muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen bzw. diesen vorbereiten. Idealer Weise sollte eine Bescheinigung des Kultusministeriums vorgelegt werden können.) - das Kind, das die Schule besucht, auch steuerlich als Kind gilt.
Das Schulgeld wird in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.