Durchlaufende Posten zählen nicht mit in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 1 Satz 5 UStG ↗) des leistenden Unternehmers. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Namen und für Rechnung eines anderen verauslagt wurde.
Ein Beispiel: Wenn der Notar Leistungen eines Registers verauslagt und dann an seinen Mandanten in Rechnung stellt. Dabei ist dem Register bekannt, dass der Notar nicht der Leistungsempfänger ist.
Oftmals wird der Begriff jedoch zu weit ausgelegt, so dass – anders als vom Leistungserbringer angenommen – ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt.
Beispiel: Ein Dienstleister erbringt Beratungsleistungen an einen Unternehmer. In seiner Rechnung stellt er auch Fahrt- und Übernachtungskosten in Rechnung. Hierbei liegen keine durchlaufenden Posten vor, da der Dritte (Hotel oder Taxiunternehmen) die Leistung an den Berater erbringt und nichts von der Existenz eines hinter diesem stehenden Leistungsempfängers weiß.