Schulgeld

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30 % des Schulgelds können – bis zum einem Höchstbetrag von 5.000 € – als Sonderausgaben (gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes) geltend gemacht werden.

Erforderlich ist, dass

  • es sich um eine Privatschule handelt.
    (Diese muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen bzw. diesen vorbereiten. Idealer Weise sollte eine Bescheinigung des Kultusministeriums vorgelegt werden können.)
  • das Kind, das die Schule besucht, auch steuerlich als Kind gilt.

Das Schulgeld wird in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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