Die handelsrechtlichen Anschaffungskosten (AK) werden in § 255 Absatz 1 HGB ➚ definiert.
Die Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes entstehen. Darunter fallen alle Kosten von der Herstellung, über Zoll- sowie Transportkosten bis hin zu einem betriebsfertigen Wirtschaftsgut (Anschaffungsnebenkosten). Die Anschaffungskosten bilden die Grundlage für die Bewertung des Gegenstandes in der Handels- und Steuerbilanz.
Über das Maßgeblichkeitsprinzip gelten diese Ansätze auch für die steuerrechtliche Bewertung, sofern keine gesonderten Vorschriften gelten.
(siehe auch nachträgliche Anschaffungskosten, anschaffungsnahe Herstellungskosten und Abschreibungen)