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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn in einem Verfahren eine Frist (z.B. für einen Einspruch oder eine Klage) versäumt wird, dem Steuerpflichtigen jedoch keine bzw. nur eine geringe Schuld darin trifft, kann der Steuerpflichtige den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Wenn der Antrag Erfolg hat, wir er so gestellt, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.

Ein klarer Fall ist die längere schwere Krankheit. Auch bei einem „Büroversehen“ des Steuerberaters kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht.

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