Erbfallkostenpauschbetrag

Den folgenden HTML- Code (iframe) auf Ihre Website einfügen:

« Zurück zum Steuerlexikon

Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ➚ können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Erbes stehen in Höhe von 10.300 € pauschal geltend gemacht werden. Bei darüber hinausgehenden Kosten ist ein Nachweis erforderlich.

Zu diesen Kosten zählen unter anderem:

  • Bestattungskosten
  • Erbauseinandersetzung
  • Erbscheingebühren
  • Grundbuchkosten für die Umschreibung von Immobilien
  • Leichenschau
  • Nachlasspflegschaft
  • Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung
  • Testamentseröffnungskosten
  • Testamentsvollstreckungskosten
  • Sterbeurkunde

Dieser Erbfallkostenpauschbetrag wird oft fälschlich als Bestattungspauschbetrag bezeichnet. Vielmehr handelt es sich, wie gerade dargestellt, um einen Pauschbetrag für die Erbfallkosten insgesamt.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

Aktuelle Beiträge

Genossenschaft
Aktuelles

Unternehmensnachfolge durch Mitarbeitende

Wie eine Genossenschaft den Generationswechsel ermöglichen kann Was passiert mit einem Unternehmen, wenn sich kein einzelner Nachfolger findet? Diese Frage stellt sich für viele Unternehmerinnen

Weihnachtsfeier als Betreibsveranstaltung
Aktuelles

Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

Was Arbeitgeber steuerlich beachten sollten Die Weihnachtsfeier gehört für viele Unternehmen fest zum Jahresende. Sie bietet Gelegenheit, gemeinsam auf das vergangene Jahr zurückzublicken, sich bei