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Erbfallkostenpauschbetrag

Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ➚ können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Erbes stehen in Höhe von 10.300 € pauschal geltend gemacht werden. Bei darüber hinausgehenden Kosten ist ein Nachweis erforderlich.

Zu diesen Kosten zählen unter anderem:

  • Bestattungskosten
  • Erbauseinandersetzung
  • Erbscheingebühren
  • Grundbuchkosten für die Umschreibung von Immobilien
  • Leichenschau
  • Nachlasspflegschaft
  • Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung
  • Testamentseröffnungskosten
  • Testamentsvollstreckungskosten
  • Sterbeurkunde

Dieser Erbfallkostenpauschbetrag wird oft fälschlich als Bestattungspauschbetrag bezeichnet. Vielmehr handelt es sich, wie gerade dargestellt, um einen Pauschbetrag für die Erbfallkosten insgesamt.

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