Es gibt in Deutschland sechs Steuerklassen (StKl), die das Finanzamt jedem Arbeitnehmer zuordnet. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet bei jeder Lohnzahlung aus nichtselbstständiger Arbeit die Lohnsteuer einzubehalten. Je nach Steuerklasse ist dieser Abzug unterschiedlich hoch. Das monatliche Nettogehalt des Arbeitnehmers hängt somit von seiner Steuerklasse ab.
Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Wobei Ehepaare zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen können.
- Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt/geschieden
- Steuerklasse 2: alleinerziehend, getrennt lebend
- Steuerklasse 3: Verheiratete (höheres Einkommen oder Alleinverdiener)
- Steuerklasse 4: Verheiratete (beide Einkommen ähnlich hoch) – siehe auch „Faktorverfahren“
- Steuerklasse 5: Verheiratete (geringeres Einkommen)
- Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjob (unabhängig vom Familienstand)
Wer mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs hat, bekommt ab dem zweiten Job automatisch die Steuerklasse 6 zugeordnet.
Hinweis: Ehepaare, die die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren gewählt haben sind gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 3a EstG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Weitere Infos in unserem Blog-Beitrag: Unterscheidung der Steuerklassen