Übungsleiterfreibetrag

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Mit dem Übungsleiterfreibetrag, auch Übungsleiterpauschale genannt, können Vereine ihre ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Dozenten, Pfleger, Erzieher oder Künstler entlohnen. Der Ehrenamtler muss bis zu der gesetzlich festgelegten Vergütungsgrenze keine Einkommensteuer zahlen und auch der Verein hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

vgl. auch Ehrenamtspauschale und unseren Blog: steuerfreie Bezüge


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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