Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist laut Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 2 ➚ ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Vermögensgegenstand mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro netto. Die geringwertigen Wirtschaftsgüter dürfen im aktuellen Steuerjahr vollständig abgeschrieben werden. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiele für ein GWG sind Büromöbel, Telefone, Laptops, Werkzeuge u.a..

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plietsch! Steuerberatung – Standort der Steuerkanzlei zieht Egestorf nach Bispingen Anfang letzten Jahres wurde durch plietsch! Steuerberatung die Nachfolge der seit Jahrzehnten in Egestorf bestehenden