Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist laut Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 2 ➚ ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Vermögensgegenstand mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro netto. Die geringwertigen Wirtschaftsgüter dürfen im aktuellen Steuerjahr vollständig abgeschrieben werden. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiele für ein GWG sind Büromöbel, Telefone, Laptops, Werkzeuge u.a..
über plietsch!
Dirk: Weiterbildung abgeschlossen
Testamentvollstrecker Dirk Bruhn, der am Standort Bispingen für unsere Mandanten vor Ort ist, ist nun Testamentvollstrecker (DVEV). Er hat das juristische Fachseminar bei der Deutschen