Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist laut Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 2 ➚ ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Vermögensgegenstand mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro netto. Die geringwertigen Wirtschaftsgüter dürfen im aktuellen Steuerjahr vollständig abgeschrieben werden. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiele für ein GWG sind Büromöbel, Telefone, Laptops, Werkzeuge u.a..
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Aktuelles
Steuerliche Reformvorschläge der Expertenkommissionen des BMF
Mitte Juli 2024 haben die vom Bundesfinanzministerium (BMF) eingesetzten Expertenkommissionen ihre Berichte mit steuerlichen Reformvorschlägen abgegeben. Die zwei Kommissionen „Bürgernahe Einkommensteuer“ und „vereinfachte Unternehmenssteuer“ wurden