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Geb Gef Geg Gel Gem Gen Gep Ger Ges Gew Gez

Gewinnabführungsvertrag

Mit einem Gewinnabführungsvertrag (GAV) verpflichtet sich eine deutsche Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vertragspartner dazu, jeden Jahresfehlbetrag, der während der Vertragsdauer entsteht, auszugleichen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Gewinnabführungsvertrag eingehen.

Der GAV muss für seine steuerliche Anerkennung für mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden und grundsätzlich diesen Zeitraum hindurch aufrechterhalten und durchgeführt werden. Steuerlich kann ein Gewinnabführungsvertrag eine körperschaftliche Organschaft begründen.

Der Ausgleich vorvertraglicher Verluste durch den Organträger ist steuerrechtlich als Einlage zu werten, die Zuführungen hingegen, die die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge übersteigen, sind steuerrechtlich wie die Bildung von Gewinnrücklagen zu beurteilen.

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