Wie in jedem Jahr gibt es mit dem Jahreswechsel zum Jahr 2022 diverse Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Wir verschaffen Ihnen einen kurzen Überblick über die umfangreichen Änderungen.
Arbeitgeber
- die Corona-Sonderzahlungen von insgesamt 1.500 € können – sofern nicht bereits der Freibetrag ausgeschöpft ist – noch bis zum 31.03.2022 gezahlt werden.
- bei der Beschäftigung von 450 €-Kräften muss ab 2002 verpflichtend die Steuer-Identifikationsnummer gemeldet werden.
- Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde von 44 € auf 50 € erhöht.
- Die Änderung der steuerlichen Einschätzung von Gutscheinen als Geld- oder Sachleistungen greif ab 2022.
Einkommensteuer
- Wie in den letzten Jahren üblich wurden die Grundfreibeträge erhöht und die anderen Grenzen des Einkommensteuertarifs ebenfalls verschoben.
- Nach derzeitiger Rechtslage läuft die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale mit dem 1.1.2022 aus. Eine Verlängerung durch die Bundesregierung ist beabsichtigt.
- Für Personengesellschaften besteht erstmals ein Optionsrecht, womit an Stelle der Einkommensteuer die Regelungen der Körperschaftsteuer greifen (vgl. unser Beitrag dazu).
- Die Corona bedingte Sonderregelung zur Erhöhung des Verlustrücktrags ist Ende 2021 ausgelaufen.
- Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des Alleinerziehenden-Pauschbetrages gilt auch für 2022 und folgende Jahre.
Grundsteuerreform – Erklärungspflichten
- Wie bereits an anderer Stelle berichtet, werden zwischen Juli und Oktober 2022 für alle Grundstücke in Deutschland Steuererklärungen für die Bewertung abzugeben sein.
Körperschaftsteuer
- Die bisherigen Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen bei Organgesellschaften werden durch eine Entnahme- und Einlagelösung ersetzt.
- Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen fallen ab 2022 nicht mehr unter die Verlustabzugsbeschränkung und werden vollständig als Betriebsausgaben anerkannt.
Rechnungswesen
- Trotz der fortlaufenden Corona-Pandemie wurde die Gültigkeit der degressiven Abschreibung (in 2020 und 2021) nicht weiter verlängert.
- Für den Investitionsabzugsbetrag sowie § 6b-Rücklagen können, sofern eine Frist zur Investition in 2021 ausgelaufen wäre, Investitionen auch noch in 2022 nachgeholt werden.
- Tagesendsummenbons genügen ab 2022 nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Die Einzelbelege sind auf Anforderung elektronisch bereitzustellen.
Umsatzsteuer
- Für pauschalierende Land- und Fortwirte wurde die Umsatzgrenze auf 600.000 € gesenkt.
- Der Durchschnittssatz für pauschalierende Land- und Forstwirte wurde von 10,7% auf 9,5% gesenkt.
- Aufsichtsräte mit einer Festvergütung gelten nicht mehr als Unternehmer.