§ A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Va Vc Vd Ve Vf Vg Vi Vk Vl Vo Vp Vs Vu Vv Vw Vz
Verb Verd Vere Verj Verm Verp Vers Vert Verw

Verspätungszuschlag

Gem. § 152 AO ↗ wird ein Verspätungszuschlag (VZ) erhoben, wenn einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder erst verspätet nachgekommen wird. Der Verspätungszuschlag beträgt je Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 10 €/ Monat.

Bei Jahreserklärungen (z.B. Umsatzsteuer und Einkommensteuer) beträgt der Verspätungszuschlag jedoch mindestens 25 €/Monat. Diese Regelung wurde in 2017 eingeführt und die Festsetzung ist nunmehr auch verpflichtend und nicht mehr abhängig vom Ermessen. In der Folge kommt es regelmäßig zu Fällen, in denen die Verspätungszuschläge die festgesetzte Steuer übersteigen.

 

Vergleiche auch: Säumniszuschlag (SZ)

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