Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) ➚ konkretisiert die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder über 13 Jahren und Vollzeit schulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise zulässigen leichten und für sie geeigneten Arbeiten. Zugelassen werden – mit Ausnahme des Austragens von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten – nur Beschäftigungen im nichtgewerblichen Bereich.

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Zahl des Monats im April: 1/63
Börsenblase bei Tesla Was ist los bei Tesla? Wie sind die Zukunftsaussichten bei Tesla? Rückgängige Preise bei Neuwagen, Gebrauchtwagen und an der Börse lassen aufhorchen.